
Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf hat am 10.02.2026 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf vom 05.06.2025 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Mühlstück“
Die Ausdehnung des Umlegungsgebietes ergibt sich aus der Übersichtskarte:
Gemarkung: Dreckenach
Flur: 8
Flurstücke: 13, 14, 15/1, 15/2, 16, 17, 18, 25 tlw., 26 tlw., 36 tlw.
Flur: 12
Flurstücke: 38 tlw.
Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück (Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen) eingerichtet.
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzerinnen oder Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
Gegen diesen Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Widerspruch kann bei dem Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Osteifel Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen
erhoben werden.
Mayen, den 11.02.2026
gez. W. Böhm (Siegel)
Wiebke Böhm
Vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses
Hinweise:
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://lvermgeo.rlp.de/wichtige-informationen/datenschutz/.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird auch im Internet unter https://kobern-gondorf.de zugänglich gemacht.
